EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)

Die europäischen Vorgaben zur Verbrauchserfassung und was sie für Eigentümer bedeuten

Die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) legt europaweit verbindliche Ziele für die Steigerung der Energieeffizienz fest. Mit der Novellierung der Richtlinie 2012/27/EU wurden neue Anforderungen an die Verbrauchserfassung und -information eingeführt, die in Deutschland durch die Heizkostenverordnung umgesetzt wurden.

Das Wichtigste in Kürze

  • EED-Novelle seit 25. Dezember 2018 in Kraft
  • Seit Oktober 2020: Nur noch fernauslesbare Geräte bei Neuinstallation
  • Seit Januar 2022: Monatliche Verbrauchsinformation Pflicht
  • Bis Januar 2027: Alle Geräte müssen fernauslesbar sein

Hintergrund der EED

Der Rat der Europäischen Union hat die Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU mit Beschluss zum 4. Dezember 2018 angenommen und damit die Energieeffizienzziele für 2030 festgelegt. Die EED-Novellierung wurde am 21. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 25. Dezember 2018 in Kraft getreten.

Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die EED-Vorgaben bis Oktober 2020 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte dies durch die Novellierung der Heizkostenverordnung.

Wichtige Fristen im Überblick

25. Dezember 2018Bereits in Kraft

Inkrafttreten der EED-Novelle

Die Änderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind in Kraft getreten.

25. Oktober 2020Bereits in Kraft

Nur noch fernauslesbare Neuinstallationen

Ab diesem Datum dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert werden.

1. Januar 2022Bereits in Kraft

Monatliche Verbrauchsinformation

In fernauslesbaren Liegenschaften müssen Bewohnern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.

1. Januar 2027Kommend

Vollständige Umrüstung

Alle Liegenschaften müssen auf Fernauslesung umgerüstet sein. Nicht fernauslesbare Geräte müssen nachgerüstet oder ersetzt werden.

Was bedeutet dies im Detail?

Ab 25. Oktober 2020

Es dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden. In fernauslesbaren Liegenschaften müssen den Bewohnern mindestens 2x jährlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.

Ab 1. Januar 2022

In fernauslesbaren Liegenschaften müssen den Bewohnern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden (Unterjährige Verbrauchsinformation - UVI).

Bis 1. Januar 2027

Alle Liegenschaften müssen auf Fernauslesung umgerüstet sein. Bereits installierte, nicht fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen mit der Fernauslesefunktion nachgerüstet oder durch fernauslesbare Geräte ersetzt werden.

Ihre Vorteile bei Umstellung auf Fernauslesung

Kosten- & Zeitersparnis

Keine Terminabstimmungen, keine Vor-Ort-Auslesung sowie Möglichkeit zur proaktiven Wartungsplanung.

Datenverfügbarkeit

Unterjährige Abrechnung und Datenbereitstellung jederzeit möglich. Schätzungen sind nicht mehr notwendig.

Transparenz

Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Mieter führt zu weniger Rückfragen.

Qualitätssteigerung

Interne Prozessoptimierung und -professionalisierung durch Verschlankung von Arbeitsabläufen.

Flexibilität

Schneller Umstieg von Walk-by auf AMR-Auslesung, ohne Zutritt zur Wohnung.

Zukunftssicherheit

Chancengeber für Digitalisierung, Prozessoptimierung und Geschäftsfelderweiterung.

Rechtlicher Rahmen

Die EED-Vorgaben wurden in Deutschland durch die novellierte Heizkostenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben haben Mieter das Recht, ihre Heizkostenabrechnung um 3% zu kürzen.

Quelle: RICHTLINIE (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

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